1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge, die der NEO3D AG (nachfolgend "NEO3D") vergeben werden.
2.1 Der Leistungsumfang einer Arbeit, die bei NEO3D in Auftrag gegeben werden (nachfolgend "Auftrag"), ergibt sich aus dem Angebot und aus der Auftragsbestätigung von NEO3D an den Auftraggeber. Ein Auftrag beinhaltet Dienstleistungen ("Leistungen") und die Herstellung von Teilen ("Produkte").
3.1 Ein Vertrag über einen Auftrag ist mit der mündlichen oder schriftlichen Auftragserteilung (Bestellung) abgeschlossen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Termine und Bedingungen gemäß der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch NEO3D.
3.2 Diese Bedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit sie von NEO3D ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
3.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
4.1 Jede Vertragspartei behält sich alle IP-Rechte an Plänen, technischen Unterlagen und Computerprogrammen und dergleichen, insbesondere an Test- und Prüfprogrammen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorherige schriftliche Ermächtigung durch die andere Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
4.2 Dies gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt wurden oder von einem berechtigten Dritten übermittelt oder zugänglich gemacht wurden oder von einem Mitarbeiter, der von der mitgeteilten Information keine Kenntnis hatte, selbständig entwickelt wurden.
4.3 Diese Bestimmungen betreffen alle involvierten Mitarbeiter beider Vertragsparteien und auch von Partnerfirmen oder Partnerinstituten sowie von Tochtergesellschaften und Vertretungen. Sie gelten während der Dauer des Auftrags sowie für weitere fünf Jahre nach Abschluss des Auftrags.
4.4 Im Falle eines Projektabbruchs (gem. Ziff. 11.2) stehen die bis dahin gemeinsam erarbeiteten Projektergebnisse dem Auftraggeber und NEO3D gleichermassen zur freien Nutzung zu.
4.5 Erfindungen, die während dem Auftrag gemacht wurden und direkt oder indirekt im Zusammenhang mit diesem stehen, gehören grundsätzlich der erfindenden Partei. Wurde eine Erfindung von NEO3D gemacht, entscheidet NEO3D über deren Verwendung. Falls seitens NEO3D kein Verwendungsinteresse besteht, hat der Auftraggeber ein Übernahmevorrecht.
4.6 Wird nach Absprache durch eine Partei eine nachweislich gemeinsam gemachte Erfindung oder Entwicklung patentrechtlich geschützt, steht der jeweils anderen Partei ein nicht ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht zu.
4.7 Werden durch den Auftraggeber während des Auftrags oder zur späteren Verwertung von Ergebnissen Patente von NEO3D verwendet, wird dem Auftraggeber in einem gesonderten Abkommen ein nicht ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht gewährt.
5.1 Die vorhandene technische Dokumentation über den zu bearbeitenden Gegenstand und Informationen aller Art sind NEO3D innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung zu halten.
5.2 Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten des Auftraggebers aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
6.1 NEO3D verpflichtet sich, den Auftrag gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung durch qualifiziertes Personal fachgerecht und nach anerkannten Regeln der Technik auszuführen. NEO3D sorgt zur Einhaltung von Qualitätsvorgaben und Terminen für ein angemessenes Projektmanagement.
6.2 Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten von NEO3D aus deren Angebot bzw. aus der Auftragsbestätigung.
7.1 Sofern nicht anders vereinbart, beruhen alle Angaben über die Ausführungsfristen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
7.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Ausführungsfrist setzt voraus, dass der Leistungsumfang des Auftrags feststeht.
7.3 Eine verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist wird angemessen verlängert:
wenn die Angaben, die NEO3D für die Ausführung des Auftrags benötigt, NEO3D nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Auftraggeber nachträglich abändert oder
wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, insbesondere die Obliegenheiten gemäß Ziff. 5 oder die Zahlungspflichten gemäß Ziff. 9 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, oder
bei Umständen höherer Gewalt, die NEO3D nicht zu verantworten hat, beispielsweise bei Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Sabotage sowie bei Arbeitskonflikten, Unfällen, Krankheiten, verspäteten oder fehlerhaften Zulieferungen der nötigen Materialien, Maßnahmen oder Unterlassungen von Behörden oder staatlichen Organen, unvorhersehbaren Transporthindernissen, Brand, Explosion, Naturereignissen.
7.4 Falls während der Auftragsbearbeitung erkennbar werden sollte, dass eine verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist aller Voraussicht nach überschritten wird, verpflichtet sich NEO3D dem Auftraggeber diese Umstände und deren Gründe frühzeitig mitzuteilen. Das Projekt wird schnellstmöglich und ohne Zusatzkosten abgeschlossen.
7.5 Wird eine verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist nicht eingehalten aus Gründen, die allein NEO3D zu vertreten hat, kann der Auftraggeber, soweit ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, eine angemessene Verzugsentschädigung von 0.2% pro vollendete Woche bis maximal 2% verlangen. Der Prozentsatz der Entschädigung berechnet sich vom Preis der Arbeiten von NEO3D für den Teil des Auftrags, der wegen des Verzugs nicht rechtzeitig abgeliefert werden kann. Weitere Ansprüche und Rechte wegen Verzugs, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
7.6 Eine Ausführungsfrist ist auch dann eingehalten, wenn zwar Teile der geschuldeten Arbeiten gemäß Auftrag fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind, das abgelieferte Arbeitsergebnis aber bestimmungsgemäß gebraucht werden kann.
8.1 Sofern nicht anders vereinbart, wird der Auftrag nach Zeit- und Materialaufwand aufgrund der Ansätze von NEO3D verrechnet. Dies gilt auch für im Zusammenhang mit dem Auftrag auszuarbeitende technische Unterlagen, Inspektionsberichte, Expertisen, Auswertung von Messungen und Prüfungen. Zum Materialaufwand gehören auch die Kosten für die Benutzung von Spezialwerkzeugen und Ausrüstungen sowie Verbrauchs- und Kleinmaterial.
8.2 Wurde für Arbeiten nach Aufwand ein Kostendach vereinbart und erweist sich dieses als unrealistisch, da sich die Voraussetzungen geändert haben oder zusammen mit dem Auftraggeber falsch eingeschätzt worden sind, wird NEO3D einen Vorschlag ausarbeiten, was sinnvollerweise durchgeführt werden sollte (Abbruch, Erhöhung des Kostendachs, Projektverlängerung, Projektzieländerung u. dgl.). Gemeinsam mit dem Auftraggeber wird nach einer Lösung gesucht.
8.3 Reisekosten, Transportkosten und Hotelspesen sowie Aufenthaltskosten und Nebenkosten werden dem Auftraggeber zusätzlich nach Aufwand verrechnet. Reisezeit wird als Arbeitszeit abgerechnet.
8.4 Allfällige Transporte, Demontage und Installation erfolgen auf Rechnung des Auftraggebers.
9.1 Zahlungen werden nach dem im Vertrag bestimmten Zahlungsplan fällig. Falls kein Zahlungsplan definiert ist, gilt die Fälligkeit, die auf der Rechnung vermerkt ist. Die Zahlungen sind NEO3D vom Auftraggeber ohne irgendwelche Abzüge (Skonto, Spesen, Steuern, Gebühren usw.) am Sitz von NEO3D zu leisten. Erfüllungsort für Zahlungen durch den Auftraggeber ist der Sitz von NEO3D.
9.2 Der Auftraggeber darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von NEO3D nicht anerkannte Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn der Auftrag aus Gründen, die NEO3D nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich wird.
9.3 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte ohne besondere Mahnung Verzugszinsen berechnet zu einem Zinssatz, der sich nach den am Domizil des Auftraggebers üblichen Zinsverhältnissen richtet. Durch die Zahlung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsmäßiger Zahlung nicht aufgehoben.
10.1 Als Lieferant von Produkten ist NEO3D nur haftbar für Produktmängel, sofern diese ursächlich durch NEO3D verursacht wurden.
10.2 Für Schäden an auftragsbezogenen Gegenständen oder sonstigen Sachen, die NEO3D übergeben wurden, haftet NEO3D nur, soweit solche Schäden von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
10.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, NEO3D alle Leistungsansprüche und Anforderungen an Produkte während der Offertphase mitzuteilen. NEO3D kann nicht haftbar gemacht werden für Produktfehler, die durch unklare oder unvollständige Beschreibung der Anforderungen oder durch Ausführen besonderer Wünsche des Auftraggebers entstanden sind.
10.4 Da der Auftraggeber die vollständige Kontrolle hat über die Situationen, in denen diese Produkte bestellt und verwertet werden, deren Anwendungen, Bedingungen und Umfelder kennt, übernimmt er die Haftung für das Produkt in dieser Anwendung.
10.5 Der Anwendungsbereich der bei der NEO3D AG bestellten Teile muss offengelegt werden, insbesondere deren Einsatz in der Medizin-, Automobil- sowie in der Flugzeugbranche. Produkte der NEO3D AG sind in der Medizinbranche grundsätzlich für den Einsatz als Medizinprodukt der Klasse 1 anwendbar. Ein höher klassierter Einsatz (Klasse 2a, 2b, 3) muss geprüft werden.
10.6 Mit dem Versand bzw. der Übergabe der Lieferung gehen Nutzen und Gefahr auf den Auftraggeber über. Das Versandrisiko geht zu Lasten des Auftraggebers.
10.7 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, übernehmen Auftraggeber und NEO3D gegenseitig keine Gewährleistung und keine Haftung dafür, dass die im Rahmen des Auftrags erarbeiteten oder zur Verfügung gestellten Kenntnisse, Arbeitsergebnisse, Unterlagen oder Gegenstände richtig, brauchbar, vollständig sind oder dass durch ihre Anwendung oder Benutzung keine Rechte Dritter verletzt oder sonstige Schäden verursacht werden.
10.8 Der Auftraggeber hat die von NEO3D erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte gemäß Auftrag umgehend zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Leistung oder des Produkts schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung bzw. das Produkt als genehmigt. Versteckte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu rügen.
10.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung oder des Produkts.
10.10 Für weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadenersatz, haftet NEO3D nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Haftung für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust oder Betriebsunterbrechungen ist ausgeschlossen.
11.1 Ein Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund jederzeit gekündigt werden.
11.2 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle der Kündigung hat der Auftraggeber NEO3D die bis zum Kündigungstermin erbrachten Leistungen zu vergüten und NEO3D die Kosten der bis zum Kündigungstermin in Auftrag gegebenen, aber noch nicht erbrachten Leistungen zu erstatten. Darüberhinausgehende Ansprüche bestehen nicht.
12.1 Soweit im Rahmen des Auftrags vertrauliche Informationen ausgetauscht werden, verpflichten sich beide Parteien zur gegenseitigen Vertraulichkeit. Diese Verpflichtung gilt über die Beendigung des Auftrags hinaus.
12.2 Vertrauliche Informationen dürfen von beiden Parteien nur für den Zweck des Auftrags verwendet werden und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
12.3 Eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren oder die nach der Offenlegung ohne Zutun der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden.
13.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
13.3 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das materielle Recht der Schweiz unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von NEO3D.